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12.11.2018

GroKo: Privatnutzung für Dienstrad steuerfrei?

Der Finanzausschuss des Bundestages entschied steuerfreie Privat-Nutzung von Dienst-Fahrrädern. Vor der Bundesratsentscheidung kommen Fragen auf.

Wer einen Elektro- und Plug-In-Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, soll den geldwerten Vorteil künftig gemäß des Koalitionsvertrages nur noch mit 0,5 statt ein Prozent des Listenpreises versteuern müssen. Diese Nachricht hatte berechtige Fragen der Radfahrer ausgelöst: Denn Fahrräder und E-Bikes als Dienstfahrzeuge waren ursprünglich von einer solchen Förderung ausgeschlossen und müssten weiterhin mit 1% versteuern.

Auch wenn es grundsätzliche Fragen zu dieser Dienstwagen-Analog für Dienstfahrräder gibt, wurde nun im auch vom Fahrverbot betroffenen politischen Berlin offenbar nochmals nachgedacht – und es soll eine Einigung der Regierungsparteien gegeben. Die Regierungsfraktionen von Union und SPD haben sich demnach offenbar bereits auf eine großzügige steuerliche Förderung von E-Bikes und Fahrrädern als Dienstfahrzeuge geeinigt. Das erfuhr zumindest die Düsseldorfer "Rheinische Post" (Freitag) aus Kreisen der zuständigen Berichterstatter des Bundestags-Finanzausschusses.

JobTicket & Dienstrad steuerfrei

Reuters berichtete nun am Mittwoch, den 7. November, dass neben der steuerfreien Gewährung von Jobtickets druch Arbeitgebern die Überlassung von Dienst-Fahrrädern für Beschäftigte sollen künftig steuerfrei sein soll. Dies habe der Finanzausschuss des Bundestages am Mittwoch nach Angaben der Unions-Finanzpolitiker Antje Tillmann und Olav Gutting beschlossen. "Wir führen das steuerfreie Jobticket wieder ein", sagte die Politiker. Dadurch sollen Pendler animiert werden, auf ihr Fahrzeug zu verzichten. Auch wenn ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Dienstfahrrad zur Verfügung stelle, das der auch privat nutzen kann, soll das steuerfrei bleiben. Gelten soll das auch für E-Bikes.

Was nicht in den Medien stand:
Feinheiten in der Novellierung

Die vom Bundestag verabschiedete Änderung des Einkommensteuergesetzes sieht vor, dass Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung überlassenen Dienstrads entsteht, nur für den Fall ab dem 1. Januar kommenden Jahres nicht mehr versteuern müssen, in dem der Arbeitgeber das Dienstrad-Leasing "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt" (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz – EStG – neue Fassung). Da bisher Arbeitgeber sich in der Regel nicht an den Leasing-Raten beteiligten, also die Brutto-Entgeltumwandlung aus dem Bestandslohn erfolgte, soll nun ein Anreiz für Arbeitgeber entstehen, dem Mitarbeitern bei möglichen Gehaltserhöhungen die Radmobilität mit der nochmals steuerlich privilegierten Regelung anzubieten.

Eine Kritik an dieser Regelung wird allerdings von Marktteilnehmern des Dienstrad-Leasings in der Ungleichbehandlung von Dienstfahrrädern mit der Brutto-Gethaltsumwandlung aus Bestandslohn von wie bisher 1% gegenüber Elektroautos gesehen, die laut Neuregelung ab 2019 nur noch mit 0,5 Prozent versteuert werden müssen.

Was heisst das steuerlich?

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zu Bestandslohn ein E-Bike oder Fahrrad als Dienstfahrzeug, soll der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung künftig nicht versteuern müssen, hieß es in den Kreisen. E-Bikes und Fahrräder würden damit noch stärker gefördert als E-Dienstwagen und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge.

Wer einen Elektro- und Plug-In-Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, soll den geldwerten Vorteil künftig nur noch mit 0,5 statt ein Prozent des Listenpreises versteuern müssen. Die Koalition erhofft sich davon einen Schub beim schleppenden Absatz von Elektro-Fahrzeugen.

Was bedeutet das finanziell?

Konkret würden für 1.000 Euro Radwert bei einer Leasingdauer von 36 Monaten à 1 Prozent die Versteuerung von den für die Privatnutzung aufgeschlagenen geldwerten Vorteil von dann insgesamt 360 Euro wegfallen.

Wann soll es gelten und wie hoch ist die Steuermindereinnahme?

Die Neuregelung ist Teil des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen im Online-Handel und soll für alle ab 1. Januar neu zugelassenen Fahrzeuge gelten.

Allein dafür nimmt die Koalition Steuermindereinnahmen von zwei Milliarden Euro in Kauf.

Quellen:

Artikel unter Bezugnahme auf https://www.presseportal.de/pm/30621/4092033

Hier finden Sie die den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/4455, 19/4858, 19/5159 Nr. 4

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/055/1905595.pdf

Hier relevant:

— Änderung bei der Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung

— Steuerbefreiung für das Job-Ticket (§ 3 Nummer 15 –neu– EStG)

— Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads (§ 3 Nummer 37 –neu– EStG)