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29.11.2019

Geplante STVO-Änderung: Neuregelung Fahrradparken

Wo können wir unser Fahrrad parken? Am 4. Dezember wird im Bundesrat darüber entschieden. Der Pressedienst Fahrrad hat die Auswirkungen der Verordnung analysiert. Infos hier.

Der Verkehrsausschuss des Bundesrates wird sich in seiner Sitzung am 4. Dezember 2019 mit der vom Bundesverkehrsministerium im Sommer vorgestellten Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschäftigen. Sie finden die Drucksache 591/19 hier als PDF-Download.

Die Änderungen zum Fahrradparken sind dabei besonders in der Diskussion. Der »Pressedienst Fahrrad« hat sich das genauer angeschaut und die Auswirkungen analysiert – insbesondere auch für Cargobikes und Spezialräder.

Änderung am rechten Fahrbahndrand

Wenn keine Fußgänger behindert werden, dürfen Fahrräder auf dem Gehweg stehen. Das soll auch weiterhin gelten.

Bisher konnte man - was wenige wussten - ein Fahrrad auch am rechten Fahrbahnrand abstellen. Es gilt als normales Fahrzeug. In der Neufassung der StVO (§ 12, Abs. 4, Satz 2) soll genau das untersagt werden: „Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen.“ Laut Ansicht der politischen Vertreter erscheint diese Neuregelung aufgrund der Parkraumknappheit in vielen Großstädten sinnvoll.

Lobby-Arbeit sorgt für Anpassung

Radverbände wie der ADFC oder der Radlogistikverband Deutschland (RLVD) übten starke in der Kritik und forderten die gänzliche wird und nicht in die neue StVO einfließt. Zwar nehmen nur wenige Radfahrer die Möglichkeit in Anspruch, aber speziell Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden meist auf der Fahrbahn geparkt, um Fußgänger nicht zu beeinträchtigen. Es könnte nun zu einer Sonderregelung führen, die auf der ersten Radlogistik-Konferenz Ende Oktober in Berlin kommuniziert wurde: Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden weiterhin am Fahrbahnrand abgestellt werden können, hiess es nun aus Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Lastenräder mit eigenem Verkehrszeichen

Damit dieser Parkraum auch gegeben ist, wird laut StVO ein neues Verkehrszeichen speziell für Cargo-Biker eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Kennzeichnung für Park- und Ladefläche rein für Transporträder. Allerdings darf dort nur halten und parken, wer Güter transportiert. Der Personentransport, selbst von Kindern, ist bislang nicht inbegriffen.

Berlin sorgt für eigene Parkplätze - gegen die Novellierung

Am 8. November gab die Senatsverwaltung per Pressemitteilung bekannt, dass es neue, einheitliche Regelpläne für das Parken von Lastenrädern geben wird. Die Bezirke können nun genaue Flächen definieren, die am rechten Fahrbahnrand als offizielle Parkplätze für Lastenräder ausgeschrieben werden. Drei Lastenräder sollen schräg geparkt auf einen Kfz-Parkplatz passen. Die Abstellbügel sind entsprechend kürzer als herkömmliche Fahrradbügel, damit Platz zum Rangieren bleibt. Außerdem sollen auch spezielle Parkplätze am Fahrbahnrand für E‑Scooter geschaffen werden, auf denen – entsprechende Beschilderung vorausgesetzt – auch Fahrräder Platz finden.

Die Argumentation des Berliner Senats steht also im Gegensatz zum Vorschlag des Bundes zur StVO-Anpassung. Bleibt auch die Frage nach Spezialrädern. Darunter fallen u. a. Dreiräder für Menschen mit Handicap. Diese Fahrzeuge können ähnlich sperrig wie Lastenräder sein, sind aber nicht von der Sonderregelung für Cargo-Bikes betroffen. Braucht es dann Behindertenparkplätze für Fahrräder mit einer Handicap-Plakette?, so die Frage von Spezialrad-Herstellern.

Am 4. Dezember bespricht der Verkehrsausschuss des Bundesrates die sogenannte Drucksache 591/19, die anschließend voraussichtlich am 20. Dezember 2019 in der Plenarsitzung des Bundesrates finalisiert wird.