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18.01.2019

Neuer Steuervorteil für selbständige Rad-Leaser

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren bis Ende 2021 vom Wegfall der Privatnutzungs- und Privatentnahme-Versteuerung. Hier mehr Infos.

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr versteuern. Damit wurde der Beschluss des Bundesrates aus dem vergangenen Jahres bezüglich der bis zum 31. Dezember 2021 wegfallenden Besteuerung der Privatnutzung von Diensträdern umgesetzt (auch bekannt als 1%-Regel).

Es wurde eine weitere Steuererleichterung verabschiedet, die die Umsatzsteuer bei der Privatentnahme des Rades am Ende der Leasing-Laufzeit betrifft. Für bestehende Verträge muss nun bei Privatentnahme bis zum 31. Dezember 2021 keine Umsatzsteuer mehr entrichtet werden.

Die Neuregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung) gilt für Fahrräder und Pedelecs, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Sie ist zunächst - aufgrund der zeitlich synchronen Elektro-Auto-Förderung - bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung wird das Dienstrad für Selbstständige nochmals deutlich attraktiver. Im Vergleich zur bisherigen Regelung dies mit Wegfall der 1%-Regelung und der Umsatzsteuer von 19% auf den Restwert nochmals zusätzliche Ersparnis möglich.

Wie bisher können Leasingraten und Fahrradversicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit in der Steuererklärung alles steuerrechtilch ordnungsgemäß berücksichtigt wird, sollte vorsorglich der Steuerberater hinzugezogen werden.