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13.03.2019

Steuererlass: Privatnutzung Dienstrad nach "0,5%-Regel"

Nun wurde doch schnell nachgebessert: Bemessungsgrundlage für Privatnutzung von Diensträdern & E-Autos nun bis 31.12.2021 halbiert (0,5%-Regel). Alle Details hier.

Der Beschluss des Bundesfinanzausschuss zur Neuregelung der Privatnutzungs-Versteuerung von Dienstfahrräder ab dem Jahr 2019 war für alle überraschend. Der Grund: Elektro-Autos erhielten wiederholt eine Fördermaßnahme und waren als privatgenutzte Dienstwagen mit monatlich 0,5% vom Brutto-Listenpreis besser gestellt als Radfahrer. Radfahrer wurden weiterhin mit 1% für die Privatnutzung besteuert, wenn der Arbeitgeber - wie bei den Vermittlungsplattform-Betreiber üblich - die Leasingraten durch die Arbeitnehmer im Zuge der Brutto-Lohnumwandlung zahlen liess. Lediglich für den Fall der vollständigen Übernahme der Leasing-Raten zusätzlich zum Bestandslohn wurde neu gefördert - mit einer Steuerfreiheit der Privatnutzung und damit dem Wegfall der 1% Regelung. Das hatte bei Medien, in der Radwirtwschaft und auch bei Steuerberatern Unverständnis ausgelöst.

Per Steuererlass (siehe Text unten) haben die Finanzbehörden nun entschieden, dass ab sofort auch die Dienstrad-Überlassung steuerlich gefördert wird, die aus dem Bestandslohn des Arbeitenehmers bezahlt wird. Für Fahrräder und Pedelecs halbiert sich ab sofort die Bemessungsgrundlage (also der hälftige Bruttolistenpreis), nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung berechnet wird. Durch die neue, von den obersten Finanzbehörden der Länder per Erlass geregelte steuerliche Behandlung der Überlassung von (E-)Fahrrädern – die neue faktische „0,5 %-Regel“ (1% von 50% der Bruttolistenpreises des Rades) – werden Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung für Angestellte noch attraktiver. Der Branchendienst Velobiz und provisionsbasierte Vermittlungsplattformen wie JobRad berichteten schnell von Einsparungen bis zu 40 Prozent.

Die Neuregelung gilt für alle vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 neu abgeschlossenen Dienstrad-Leasingverträge. Hintergrund dafür: Es ist die Zeitdauer der Elektro-Dienstwagen-Förderung. Bundesminister der Finanzen hatte hier bereits eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit in die Diskussion gebracht.

Beispielrechnung konkret

  1. Der Arbeitgeber überlässt dem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 2.500 EUR (derzeit durchschnittlicher Brutto-Listenpreis von Diensträder).
  2. Die Zahlung der Leasing-Raten wird durch den MItarbeiter mittels Umwandlung eines Teil des Bruttogehalts vorgenommen .
  3. Für die private Nutzung entsteht dem Angestellten ein geldwerter Vorteil, der weiterhin monatlich mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zu versteuern ist.
  4. Die Bemessungsgrundlage halbiert sich jedoch: Waren es bisher 2.500 EUR mal 1 % = 25 EUR pro Monat. Ab sofort halbiert sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der Mitarbeiter muss gemäß „0,5 %-Regel“ nur noch die Hälfte von 2.500 Euro, also 1.250 EUR mal 1 % = 12,50 EUR pro Monat zusätzlich versteuern, was faktisch einer 0,5 Prozent-Besteuerung entspricht.
  5. Bei einem beispielhaften Steuersatz von 35 Prozent bedeutet dies eine zusätzliche Einsparung von 157,50 EUR in den 36 Monaten Leasing-Dauer.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
vom 13. März 2019

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

  1. Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

  2. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits ei- nem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

  3. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der Rdnr. 2 anzuwenden.

  4. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro berücksichtigt werden, wenn die Lohn- steuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

  6. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrrä- der, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

  7. Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 23. November 2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

    Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.