RAD-IKALE
ANGEBOTE 30-40%
30.11.2018
BICICLI berichtete von Finanzausschuss-Sitzung des Bundestages sowie über vorherige Diskussionen. Nun entschied der Bundesrat. Das Ergebnis: Halbe Sachen...
Die Presseerklärungen des Bundestages wie auch die mediale Berichterstattung haben Hoffnungen auf eine emissionsbasierte Steuerpolitik bei Dienstwagen und Diensträder sowie dem von Arbeitgeberseite gewährten JobTicket geweckt. Der Bundesrat hat auf der Entscheidungsgrundlage am 23. November 2018 über das "Jahressteuergesetz" entschieden.
Die Unterlagen und Drucksachen sind hier abrufbar. Die Entscheidung zum Dienstrad selbst ist dort nicht gesondert aufgeführt. Auf Nachfrage von »BICICLI radar« bei der Pressestelle des Bundesrates wie dem Bundesfinanzministerium wurde bestätigt, dass die Vorlage so entschieden wurde.
Die Vorlage des TOP 5 (hier downloadbar als Drucksache 559/18) bleibt genau so mißverständlich wie die bisherige Diskussion
Dort steht: »Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betriebliches Fahrrads oder Elektrofahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer«.
Arbeitnehmer können nach dem Beschluss nun tatsächlich ihr Dienstrad zukünftig steuerfrei nutzen. Auch die Privatnutzung wird nicht mehr als geldwerter Vorteil eingestuft.
Allerdings nur unter einer Bedingung, die in der Kurz-Vorlage nicht mehr aufgeführt wurde und auch in der Presseberichterstattung des Finanzausschusses und des Bundesrats unterging: Der Arbeitgeber muss für die Steuerfreiheit der Privatnutzung die Leasing-Raten für Dienstrad zusätzlich zu dem "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" zahlen. (§ 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz – EStG – neue Fassung).
Diensträder, die via Entgeldumwandlung aus dem geschuldeten Lohn finanziert werden, bleiben mit der 1%-Regel pro Monat weiterhin steuerpflichtig wie bisher.
Damit muss für nahezu alle Diensträder auch weitern die private Nutzung des Dienstrades – analog zum Steuermodell bei Dienstwagen – mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden (1%-Regel).
Aber mit der Gesetzgebung des Bundesrates sind nun für Dienstwagen mit Elektro- und Hybridantrieb nun nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises monatlich zu versteuern - zumindest für die, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden.
Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.
Die Mobilitätswende wird nun offensichtlich versucht, nachhaltiger zu steuern - über eine temporäre Steuerpolitik, die dennoch Fragen aufwirft. Emissionsärmere Mobilitäten sollen gefördert werden - in einem Land, in dem die Dienstwagen-Flotten zu weit über 80 Prozent Dieselautos sind. Das vom Arbeitgeber gewährte JobTicket für den öffentlichen Nahverkehr steuerfrei zu stellen ist zweifelsohne richtig. Weiterhin Mobilitätsmittel zu subventionieren (was bei der Elektromobilität trotz der gut 5,1 Mrd. Euro Förderungen und den 56.000 Autos zum Jahresangang 2018 bisher noch nie funktioniert hat) ist fragwürdig. Sowohl bei Dienstautos wie Diensträdern. Es müsste statt der Mobilitätsmittel die Mobilitätsart gefördert werden.
Steuerlich ist es nun tatsächlich ein Ungleichgewicht entstanden: das emissionslose Dienst-Fahrrad wird gegenüber einem Elektro-Auto benachteiligt - ungeachtet deren Ökobilanzen und Raumprobleme.
In unserer Kolumne »Die Neue Fahr-Lässigkeit« im Magazin »enorm« haben wir uns der Frage "Wie steuert man die Mobilitätswende?" mal genauer angenommen. Im Dezember am Kiosk.