NEU: 8.30-10 Uhr Radabgabe
NEUE JOB-ANGEBOTE!!!
28.02.2019
Seit 1.1.2019 werden Mitarbeiter und Freiberufler bei Diensträdern besser gestellt. Aber: Unter welchen Bedingungen genau? BICICLI erklärt alle neuen Regelungen hier:
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (präzise: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) hat der Gesetzgeber (Bundesratentscheidung am 23. November 2018) zum 1.1.2019 eine Neuregelung der Dienstfahrzeugbesteuerung vorgenommen.
Zunächst nur als Förderung von dienstlich genutzten Elektro- und Hybridautos angelegt, ist im Laufe des Verfahrens auch eine Förderung von Diensträdern eingearbeitet worden. Diese Förderung unterscheidet nach drei Fällen für Angestellte sowie die zwei Neuregelung für Selbständige und Freiberufler:
Wenn das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, der Arbeitgeber also die vollen Kosten der Leasing-Raten übernimmt, ist das Dienstrad nach § 3 Nr. 37 (neu) EstG. steuerfrei. Diese Form der Mobilitätsunterstützung ist der Regelfall bei Dienstwagen-Programmen und soll daher auch für Arbeitnehmer*innen übertragen werden, die kein Dienstwagen (mehr) wünschen.
Im Rahmen dieses Zusätzlichkeitsprinzip der Übernahme der Leasingraten durch den Arbeitgeber, fällt Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Beschäftigten (sogenannte 1%-Regelung) vollständig weg.
Ca. 90 % der Diensträder werden aktuell nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen. Hier erfolgt die steuerliche Förderung im Zuge der sogenannten Brutto-Entgeltumwandlung, in dem die vom Arbeitgeber gezahlten Leasing-Raten vom Arbeitnehmer aus dem Brutto-Gehalt bezahlt werden. Für diese gilt nach der aktuellen Gesetzeslage weiterhin die bisherige 1 %-Regel, d.h. die Privatnutzung des überlassenden Dienstrades wird als sogenannter Geldwerter Vorteil pauschal mit 1% vom Brutto-Kaufpreis des Rades pro Monat auf das Gehalt zugeschlagen und ist so zu versteuern. Durch die Brutto-Entgeltumwandlung ergibt sich ein Gesamt-Einsparungseffekt - je nach Veranlagung - zwischen 20 bis über 30%, bereits unter Berücksichtigung der 1% für die Privatnutzungs-Besteuerung.
Ausblick: Beendigung der Besserstellung der E-Autos gegenüber Fahrrädern: 0,5%
Pardoxerweise sind Diensträder in der Brutto-Entgeltumwandung nun steuerlich schlechter gestellt als weniger nachhaltige Hybridautos. Der Bundesrat hatte daher bereits im September 2018 in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf beschlossen, dass die Bundesländer in dem für Diensträder relevanten Ländererlass von 2012 die Versteuerung von einem auf ein halbes Prozent zu reduzieren beabsichtigen (BR-Drucksache 372/18). Dies ist derzeit noch nicht umgesetzt. Wir setzen allerdings darauf, dass der bereits von den Landesfinanzministern getroffene Beschluss zügig auch noch Realität wird.
Für E-Bikes mit Motorunterstützung bis 45 km/h gelten rechtlich die Bedingunge für »Kraftfahrzeuge«. Hier ist durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (der Bruttolisten-Preis des Rades) eine 0,5%-Regel eingeführt worden. Anders als bei den anderen Radtypen sind hier die Anfahrtskilometer mit 0,03 % der halbierten Bemessungsgrundlage pro Kilometer Anfahrtsweg zu versteuern.
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren bis Ende 2021 vom Wegfall der Privatnutzungs- und Privatentnahme-Versteuerung.
(1) Privatnutzung steuerfrei: Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen den privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr versteuern. Damit wurde der Beschluss des Bundesrates aus dem vergangenen Jahr bezüglich der bis zum 31. Dezember 2021 wegfallenden Besteuerung der Privatnutzung von Diensträdern umgesetzt (auch bekannt als 1%-Regel).
(2) Umsatzsteuerfreiheit bei Privatentnahme: Für bestehende Verträge müssen nun bei Privatentnahme bis zum 31. Dezember 2021 keine Umsatzsteuer mehr entrichtet werden.
Die Neuregelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung) gilt für Fahrräder und Pedelecs, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Sie ist zunächst - aufgrund der zeitlich synchronen Elektro-Auto-Förderung - bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung wird das Dienstrad für Selbstständige nochmals deutlich attraktiver. Im Vergleich zur bisherigen Regelung dies mit Wegfall der 1%-Regelung und der Umsatzsteuer von 19% auf den Restwert nochmals zusätzliche Ersparnis möglich.
Wie bisher können Leasingraten und Fahrradversicherung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit in der Steuererklärung alles steuerrechtlich ordnungsgemäß berücksichtigt wird, sollte vorsorglich der Steuerberater hinzugezogen werden.
Zum Hintergrund des Entscheidungsverfahrens ein Beitrag aus unserem Magazin »radar«
https://bicicli.de/magazin-radar/news/steuerreform_dienstrad/